Der dynamisierte Kindesunterhalt

Der Kindesunterhalt, wie er sich aus Düsseldorfer Tabelle ergibt, kann in einem Vomhundertsatz eines Regelbetrages ausgedrückt werden, der sich aus der neu eingeführten Regelbetrags-Verordnung ergibt (§ 1612a BGB). Deren Werte werden alle zwei Jahre vom Bundesjustizminister neu festgesetzt,das nächste Mal zum 1.7.2001. Gegenwärtig gelten folgende Beträge:

Schuldet der Vater z.B. seinem 8-jährigen Kind (alte Bundesländer) nach der Düsseldorfer Tabelle monatlich 552 DM, so stellt dies 128 % des für diese Altersstufe momentan gültigen Regelbetrages von 431 DM dar. Wird der Regelbetrag für diese Altersstufe übernächstes Jahr vom Justizministerium z.B. auf 450 DM erhöht, so erhöht sich der zu zahlende Unterhalt automatisch auf 128 % von 450 DM = 576 DM. Es bedarf keiner neuen Festsetzung durch das Gericht.

Das gilt aber nur dann, wenn in einer Unterhaltsvereinbarung oder in dem Urteil des Gerichts auf Zahlung von Kindesunterhalt steht: "Der Vater schuldet Kindesunterhalt i.H.v. 128 % des jeweiligen Regelbetrages". Will das Kind eine solche Verurteilung erreichen, so muss es einen entsprechenden Antrag stellen.

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