Der Ehevertrag:
In einem Ehevertrag lassen sich die rechtlichen Beziehungen der Eheleute
während der Ehe regeln. Er kann auch Regelungen für den Fall der
Scheidung enthalten und den Erbfall regeln.
1. Wann ist ein Ehevertrag sinnvoll?
Ein Ehevertrag ist immer dann sinnvoll, wenn man die gesetzlichen Folgen der Eheschließung ausschließen bzw. verändern will. Aber auch dann, wenn man an den gesetzlichen Regelungen eigentlich nichts ändern will, kann es sinnvoll sein, einen Ehevertrag zu schließen, um etwaigen Streitigkeiten vorzubeugen. Schließlich kann ein Ehevertrag sinnvoll sein, um bestimmte Fragen des Zusammenlebens zu regeln.
a) Die Folgen einer Eheschließung ergeben sich aus dem deutschen Recht, falls beide Ehegatten die deutsche Staatsbürgerschaft haben. Haben beide Ehegatten dieselbe andere Staatsangehörigkeit, so gilt dieses Heimatrecht. Haben z.B. beide Ehegatten die türkische Staatsangehörigkeit, so gilt türkisches Eherecht. Haben beide Ehegatten verschiedene Staatsangehörigkeiten, dann gilt das Recht des Aufenthaltslandes bzw. des Landes des letzten gemeinsamen Aufenthaltes. Lebt das Ehepaar in Deutschland, gilt also deutsches Recht.
So sind die Regelungen in Deutschland. Es kann aber vorkommen, dass ein ausländischer Staat immer seine eigenen Gesetze anwendet, egal welche Staatsangehörigkeit die Eheleute haben. Darum kann es z.B. passieren, dass ein Gericht in den USA amerikanisches Recht anwendet, obwohl beide Ehegatten Deutsche sind.
Es kann also bereits sinnvoll sein, in einem Ehevertrag zu regeln, welches Recht eigentlich gilt. Eine solche Regelung ist insbesondere in folgenden Fällen zu empfehlen:
- bei Ehegatten mit verschiedener Staatsangehörigkeit
- bei deutschen Ehegatten, die im Ausland leben.
b) Die Folgen einer Eheschließung sind nach deutschem Recht:
(1) Es tritt der Güterstand der sogenannten "Zugewinngemeinschaft"
ein.
Zugewinngemeinschaft bedeutet, dass das während der Ehe
hinzuerworbene Vermögen bei einer Scheidung ausgeglichen wird. Näheres
hierzu finden Sie im Kapitel "Der
Vermögensausgleich".
Oftmals wollen die Ehegatten, dass ein solcher Ausgleich nicht
stattfindet. Das kann z.B. folgende Gründe haben:
- einer der Ehegatten ist Unternehmer und will nicht, dass sein Ehegatte
im Falle der Scheidung oder des Todes vom Betriebsvermögen profitiert
- beide Ehegatten sind finanziell selbständig, erleiden durch die Ehe
keine beruflichen Nachteile und wollen deshalb im Falle einer Scheidung ohne
finanzielle Forderungen auseinandergehen
- ein wohlhabender Ehegatte möchte verhindern, dass sein weniger
wohlhabender Ehegatte ihn nur heiratet, um im Falle einer Scheidung versorgt
zu sein
- die Ehegatten sind schon im fortgeschrittenen Alter und haben beide
die Vermögensbildung im Wesentlichen abgeschlossen.
In allen diesen Fällen empfiehlt es sich, entweder Gütertrennung zu vereinbaren - dann findet kein Zugewinnausgleich statt - oder den Güterstand der Zugewinngemeinschaft zu modifizieren. Einige Möglichkeiten hierzu werden unter Punkt 2 vorgestellt (s.u.).
(2) Die Eheleute erwerben Unterhaltsansprüche
gegeneinander.
Näheres dazu erfahren Sie im Kapitel
"Ehegattenunterhalt".
Man unterscheidet Unterhaltsansprüche während der Ehe und Unterhaltsansprüche nach der Scheidung. Nur Unterhaltsansprüche für den Zeitraum nach der Scheidung können ausgeschlossen oder zeitlich beschränkt werden. Dies empfiehlt sich insbesondere, wenn beide Ehegatten ausreichend eigenes Einkommen haben oder ausreichend anderweitig versorgt sind. Bei überdurchschnittlich hohen Einkünften empfiehlt es sich, einen Unterhaltsanspruch der Höhe nach zu begrenzen. Um Streitfragen aus dem Weg zu gehen, ist es oft ratsam, in einem Ehevertrag festzulegen welche Einkünfte anzurechnen sind und welche nicht. Schließlich kann in einem Ehevertrag festgelegt werden, dass ein Unterhaltsanspruch nur in bestimmten Fällen eintritt, z.B. nur bei der Geburt eines gemeinsamen Kindes. Auch hierzu werden unter Punkt 2 einige Möglichkeiten vorgestellt (s.u.).
(3) Im Falle der Scheidung findet der sogenannte Versorgungsausgleich
statt.
Versorgungsausgleich bedeutet, dass die während der Ehe erworbenen
Rentenrechte ausgeglichen werden. Einzelheiten hierzu finden Sie im Kapitel
"Versorgungsausgleich".
Der Versorgungsausgleich geht von der "klassischen" Rollenverteilung in der Familie aus: ein Ehegatte ist erwerbstätig und zahlt Rentenversicherungsbeiträge ein, während der andere Ehegatte Haus und Kinder hütet und demzufolge kaum etwas für die eigene Rente tun kann. In solchen Fällen kann der Versorgungsausgleich sinnvoll sein. Haben aber beide Eheleute bereits ausreichende eigene Versorgungsanwartschaften erworben oder ist davon auszugehen, dass beide Eheleute während der Ehe in etwa gleichem Umfang erwerbstätig sein werden, so empfiehlt es sich, den Versorgungsausgleich auszuschließen. In einem slchen Fall hat ja keiner der Ehegatten durch die Ehe einen Nachteil erlitten.
In manchen Fällen kann der Versorgungsausgleich auch ungerecht sein, z.B. wenn einer der Ehegatten während der Ehe keine eigene Altersvorsorge betrieben hat. Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein Ehemann selbständig ist oder über einen längeren Zeitraum der Ehe selbständig war. In diesem Fall hat er natürlich keine oder nur geringe Rentenanwartschaften erworben. Nun kann es sein, dass aber die Ehefrau während der Ehe erwerbstätig war, vielleicht sogar neben der Kindererziehung, und Rentenversicherungsbeiträge eingezahlt hat. Wenn in diesem Fall nur die Ehefrau rentenversichert war, kann es sein, dass sie ihrem Ehemann, der die ganze Zeit über selbständig war, Rentenanwartschaften ausgleichen müsste. Dieselbe Folge kann z.B. auch eintreten, wenn nur einer der Ehegatten erwerbstätig war, während der andere studiert hat. Auch in diesen Fällen empfiehlt sich also ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs.
Durch den Ausschluss des Versorgungsausgleichs wird dann auch ein eventuelles Scheidungsverfahren erheblich beschleunigt: falls bei einer einverständlichen Scheidung kein Versorgungsausgleich durchzuführen ist, dauert die Scheidung möglicherweise nur einen Monat, während sie mit Versorgungsausgleich bis zu einem Jahr oder sogar länger dauern kann.
(4) Im Todesfalle hat der andere Ehegatte ein gesetzliches
Erbrecht.
er Ehegatte erbt grundsätzlich zu 1/4, falls der Erblasser Kinder
hat. Sind keine Kinder vorhanden, erbt der Ehegstte sogar zu 1/2. Besteht
der (normale) Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so erhöhen sich
diese Quoten jeweils um 1/4. Der Ehegatte erbt also im ersten Fall (Kinder
vorhanden) zu 1/2, im zweiten Fall (keine Kinder vorhanden) zu
3/4.
Häufig wünschen Eheleute nicht, dass einer der Ehegatten nach dem Tod des anderen an dessen Vermögen unmittelbar teilhat. Das ist z.B. oft bei Unternehmern der Fall, die es am liebsten hätten, dass der Betrieb ungeschmälert in die Hand des Kindes (oder der Kinder) übergeht. Hier empfiehlt es sich, in den Enevertrag eine entsprechende erbvertragliche Regelung aufzunehmen (s.u.).
c) Neben den zuvor angesprochenen Punkten können im Ehevertrag auch weitere Sachverhalte geregelt werden, die das Zusammenleben der Eheleute betreffen. So kann z.B. vereinbart werden, wer von beiden in der Ehe den Haushalt führt. Häufig gibt es auch Vereinbarungen, wonach sich einer der Ehegatten verpflichtet, dem anderen eine Ausbildung zu ermöglichen und zu finanzieren. Ferner können Regelungen gefunden werden, wer intern verpflichtet sein soll gemeinsame Schulden abzuzahlen. Schließlich kann sich ein Ehegatte im Ehevertrag auch verpflichten, dem vorehelichen Kind des anderen Ehegatten Unterhalt zu gewähren oder es als Erben einzusetzen.
2. Welche Regelungsmöglichkeiten gibt es?
(1) bezüglich des Güterstands (Vermögensrechts):
aa) völliger Ausschluss des Zugewinnausgleichs =
Gütertrennung:
Die Vereinbarung von Gütertrennung besagt, dass das Vermögen getrennt
bleibt und auch bei der Scheidung kein Ausgleich des Vermögenszuwachses
während der Ehe stattfindet. Im Falle des Todes erbt der andere Ehegatte
nur 1/4.
bb) gegenständliche Beschränkung des Zugewinnausgleichs:
Man kann vereinbaren, dass bestimmte Vermögensgegenstände (z.B.
Betriebsvermögen, Aktienbesitz) nicht dem Zugewinnausgleich
unterfällt.
cc) wertmäßige Beschränkung:
Man kann vereinbaren, dass der Anspruch auf Zugewinnausgleich maximal bis
zu einer Höhe von z.B. 200.000,- DM geht.
dd) abweichende Ausgleichsquote:
Statt der gesetzlichen Ausgleichsquote ( = 1/2 des Wertunterschieds) kann
eine andere Ausgleichsquote vereinbart werden ( z.B. nur 1/4 des
Wertunterschieds).
ee) Festlegung des Anfangsvermögens:
Um späteren Streit darüber zu vermeiden, wie hoch das
Anfangsvermögen war, empfiehlt es sich, den Wert des Anfangsvermögens
festzulegen.
ff) Wegfall des Anspruchs auf Zugewinnausgleich unter bestimmten
Bedingungen:
Man kann z.B. vereinbaren, dass der Zugewinnausgleichsanspruch entfällt,
wenn innnerhalb von drei Jahren nach Eheschließung ein Scheidungsantrag
gestellt wird.
gg) Regelung von Zahlungsmodalitäten:
Man kann z.B. vereinbaren, dass im Falle der Scheidung der Anspruch nicht
auf einmal zu zahlen ist, sondern in Raten.
(2) bezüglich des Unterhaltsrechts:
aa) völliger Verzicht auf Ehegattenunterhalt:
Ein völliger Verzicht auf den Ehegattenunterhalt ist nur hinsichtlich
des nachehelichen Unterhalts möglich, also für den Unterhalt nach
der Scheidung. In diesem Fall ist aber zu beachten, dass ein solcher
Unterhaltsverzicht sittenwidrig ist, falls bereits bei Abschluss der Vereinbarung
sicher oder zumindest vorhersehbar war, dass der andere Ehegatte auf Sozialhilfe
wird angewiesen sein müssen.
Häufig wird ein Unterhaltsverzicht auch gegen eine Abfindungszahlung
vereinbart.
bb) Beschränkung der Unterhaltstatbestände:
Man kann z.B. vereinbaren, dass nur dann ein Unterhaltsanspruch gegeben ist,
wenn minderjährige Kinder aus der Ehe zu betreuen sind.
cc) zeitliche Beschränkung der Unterhaltsdauer:
Oft ist es ratsam, die Unterhaltspflicht nicht unbegrenzt gelten zu lassen,
sondern sie zeitlich zu beschränken. Man kann die Unterhaltspflicht
z.B. nach der Ehedauer bemessen (z.B. bei einer Ehedauer von fünf Jahren
auch nur fünf Jahre Unterhaltspflicht) oder bei Eintritt eines bestimmten
Ereignisses beenden lassen (z.B. wenn die Kinder ein bestimmtes Alter erreicht
haben oder wenn die Ehefrau eine Berufsausbildung beendet hat).
dd) betragsmäßige Unterhaltsbegrenzung:
Insbesondere bei höheren Einkünften empfiehlt es sich, statt der
starren 3/7-Quote bei der Unterhaltsbemessung feste Beträge zu vereinbaren
oder aber Höchstbeträge.
ee) Vereinbarungen über die Unterhaltsberechnung:
Um Streit zu vermeiden, ist es oft ratsam, im Ehevertrag festzulegen, welche
Einkünfte bei der Unterhaltsberechnung auf beiden Seiten mitzählen
sollen und welche nicht angerechnet werden sollen.
ff) Vereinbarungen über den Wegfall des Unterhaltsanspruchs:
Hier lässt sich z.B. vereinbaren, dass die Frau den Unterhaltsanspruch
verliert, wenn sie länger als 1 Jahr in einer eheähnlichen Gemeinschaft
lebt.
(3) bezüglich des Versorgungsausgleichs:
aa) völliger Ausschluss des Versorgungsausgleichs:
Hierbei ist zu beachten, dass ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs
gleichtzeitig bedeutet, dass Gütertrennung eintritt, es sei denn man
hat ausdrücklich etwas anderes vereinbart, § 1408 BGB.
bb) Ausschluss unter einer auflösenden Bedingung:
Man kann den völligen Ausschluss des Versorgungsausgleichs auch unter
eine auflösende Bedingung stellen. So kann man z.B. grundsätzlich
den Ausschluss vereinbaren, aber bestimmen, dass der Versorgungsausgleich
doch durchzuführen ist falls die Ehefrau wegen der Betreuung eines
gemeinsamen Kindes ihren Beruf aufgeben muss.
cc) Ausschluss bei Eintritt einer festgelegten Bedingung:
Man kann etwa vereinbaren, dass der Versorgungsausgleich ausgeschlossen wird,
wenn innerhalb einer bestimmten Zeit nach Ehescließung en Scheidungsantrag
gestellt wird.
dd) Alternativ dazu kann man die Ausgleichsquote herabsetzen.
Man kann also z.B. vereinbaren, dass statt des Ausgleichs von 1/2 nur ein
Ausgleich i.H.v. 1/4 des Wertunterschieds stattfindet.
(4) bezüglich des Erbrechts:
aa) Verzicht auf das Erbrecht:
Die Eheleute können durch eine erbvertragliche Regelung im Ehevertrag
wechselseitig oder einseitig auf ihr Erbrecht verzichten. Das hat dann zur
Folge, dass nur noch ein Pflichtteilsanspruch besteht. Der Pflichtteil ist
nur halb so hoch wie der Wert des Erbteils. Ein weiterer Unterschied besteht
darin, dass ein Miterbe auch Miteigentümer der
Vermögensgegenstände wird, während der Pflichtteilsberechtigte
nur einen Zahlungsanspruch gegen die "wirklichen" Erben hat.
Im Ehevertrag können die Ehegatten aber ausserdem auch noch auf das
Pflichtteilsrecht verzichten.
Wird ein Ehegatte auf diese Weise "enterbt", so kann ihm zum Ausgleich ein Vermächtnis vermacht werden, z.B. eine bestimmte Summe, ein lebenslanges Wohnrecht usw.
bb) Änderung der Erbquote:
Der Ehegatte erbt grundsätzlich zu 1/4, falls der Erblasser
Kinder hat. Sind keine Kinder vorhanden, erbt der Ehegstte sogar zu 1/2.
Besteht der (normale) Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so
erhöhen sch diese Quoten jeweils um 1/4. Der Ehegatte erbt also im ersten
Fall (Kinder vorhanden) zu 1/2, im zweiten Fall (keine Kinder vorhanden)
zu 3/4.
Die Eheleute können eine davon abweichende Quote vereinbaren, und zwar sowohl nach oben als auch nach unten. Wird allerdings eine Quote von weniger als 50% des gesetzlichen Erbrechts vereinbart, so gibt es eine Kollission mit dem Pflichtteilsrecht, das bereits 50% des gesetlichen Erbteils ausmacht. In diesem Fall empfiehlt es sich deshalb, zusätzlich auf das Pflichtteil zu verzichten.
cc) "Berliner Testament":
Die Ehegatten können sich gegenseitig als Erben einsetzen und
bestimmen, dass nach dem Tode des letzten Ehegatten der gesamte Nachlass
an einen Dritten fallen soll (z.B. ein Kind). Damit wird die Erbfolge über
den Tod hinaus geregelt und gesichert, dass das Vermögen "in der Familie"
bleibt.
dd) Bedingungen:
Schließlich kann man verschiedene Bedingungen vereinbaren, so z.B.
dass das Erbrecht erlischt wenn innerhalb einer gewissen Frist nach
Eheschließung en Scheidungsantrag eingereicht wird.
3. Wie setzt man einen Ehevertrag auf?
Die wichtigsten Punkte kann man nur in einem Notarvertrag regeln.
Das sind:
- Vereinbarung der Gütertrennung
- Ausschluss des Versorgungsausgleichs
- erbvertragliche Regelungen.
Nur private Vereinbarungen zu diesen Punkten sind unwirksam. So ist es z.B. unwirksam, wenn die Ehegatten nur in einem Privatvertrag untereinander den Versorgungsausgleich ausgeschlossen bzw. auf den Versorgungsausgleich verzichtet haben.
In der Praxis werden zusammen mit den oben genannten Punkten auch die sonstigen Vereinbarungen im Notarvertrag mitgeregelt, auch wenn sie - wie z.B. Vereinbarungen zum Unterhalt - eigentlich keiner notariellen Beurkundung bedürfen.
Ein notarieller Ausschluss des Versorgungsausgleichs wird unwirksam, wenn binnen eines Jahres nach Unterzeichnung des Notarvertrages ein Scheidungsantrag gestellt wird (§ 1408 Absatz 2 BGB). In diesem Fall muss das Familiengericht den Ausschluss noch einmal ausdrücklich genehmigen.
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