ZPO
Sechstes Buch. Verfahren in Familiensachen
Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften für Verfahren in anderen Familiensachen
§ 621 Zuständigkeit des Familiengerichts
(1) Für Familiensachen die
betreffen, ist das Familiengericht ausschließlich zuständig.
(2) Während der Anhängigkeit einer Ehesache
ist unter den deutschen Gerichten das Gericht, bei dem die Ehe im ersten
Rechtszug anhängig ist oder war, ausschließlich zuständig
für Familiensachen nach Absatz 1 Nr. 3 bis 9; für Familiensachen
nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 gilt dies nur, soweit sie betreffen
1. in den Fällen der Nummer 1 die elterliche Sorge für ein
gemeinschaftliches Kind einschließlich der Übertragung der elterlichen
Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge wegen Gefährdung des
Kindeswohls auf einen Elternteil, Vormund oder Pfleger,
2. in den Fällen der Nummer 2, die Regelung des Umgangs mit einem
gemeinschaftlichen Kind der Ehegatten nach den §§ 1684 und 1685
des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder des Umgangs eines Ehegatten mit einem
Kind des anderen Ehegatten nach § 1685 Abs. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs,
3. in den Fällen der Nummer 3 die Herausgabe eines Kindes an den anderen
Elternteil,
4. in den Fällen der Nummer 4 die Unterhaltspflicht gegenüber einem
gemeinschaftlichen Kind mit Ausnahme von Vereinfachten Verfahren zur
Abänderung von Unterhaltstiteln.
Ist eine Ehesache nicht anhämgig, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach den allgemeinen Vorschriften.