ZPO
Sechstes Buch. Verfahren in Familiensachen
Erster Abschnitt. Verfahren in Scheidungs- und Folgesachen
§ 622 Scheidungsantrag
(1) Das Verfahren auf Scheidung wird durch Einreichung einer Antragsschrift anhängig.
(2) Die Antragsschrift muß vorgehaltlich des § 630 Angaben darüber enthalten, ob
Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Klageschrift entsprechend.
(3) Bei der Anwendung der allgemeinen Vorschriften treten an die Stelle der Bezeichnungen Kläger und Beklagter die Bezeichnungen Antragsteller und Antragsgegner.