§ 630 Einverständliche Scheidung
(1) Für das Verfahren auf Scheidung nach § 1565 in Verbindung
mit § 1566 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muß die
Antragsschrift eines Ehegatten auch enthalten:
- die Mitteilung, daß der andere Ehegatte der Scheidung zustimmen
oder in gleicher Weise die Scheidung beantragen wird;
- entweder übereinstimmende Erklärungen der Ehegatten, daß
Anträge zur Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teils
der elterlichen Sorge für die Kinder auf einen Elternteil und zur Regelung
des Umgans der Eltern mit den Kindern nicht gestellt werden, weil sich die
Ehegatten über das Fortbestehen der Sorge und über den Umgang einig
sind, oder, soweit eine gerichtliche Regelung erfolgen soll, die entsprechenden
Anträge und jeweils die Zustimmung des anderen Ehegatten hierzu;
- die Einigung der Ehegatten über die Regelung der Unterhaltspflicht
gegenüber einem Kinde, die durch die Ehe begründete gesetzliche
Unterhaltspflicht sowie die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und
am Hausrat.
(2) Die Zustimmung zur Scheidung kann bis zum Schluß der
mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, widerrufen werden.
Die Zustimmung und der Widerruf können zu Protokoll der
Geschäftsstelle oder in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift
des Gerichts erklärt werden.
(3) Das Gericht soll dem Scheidungsantrag erst stattgeben, wenn die
Ehegatten über die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Gegenstände einen
vollstreckbaren Schuldtitel herbeigeführt haben.