Wem steht das Umgangsrecht zu?
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Umgangsrecht des Kindes:
In erster Linie ist das Umgangsrecht ein eigenes Recht des Kindes,
§ 1684 Absatz 1 BGB. Gibt es Probleme beim Umgangsrecht, kann sich das
Kind kostenlos beim Jugendamt beraten lassen.
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Umgangsrecht der Eltern:
Demjenigen Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, hat ein Umgangsrecht
mit dem Kind. Es macht keinen Unterschied, ob die Eltern miteinander verheiratet
sind oder nicht.
Lassen sich verheiratete Eltern scheiden, so entscheidet das Gericht
grundsätzlich nicht über das Umgangsrecht. Nur dann,wenn einer
der Eltern ene gerichtliche Entscheidung ausdrücklich beantragt, entscheidet
der Richter (§ 1671 Absatz 1 BGB).
Das Familiengericht kann auf Antrag das Umgangsrecht eines
Elternteils einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohle
des Kindes erforderlich ist (§ 1684 Abs. 4 BGB).
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Umgangsrecht von Großeltern, Geschwistern und
früheren Stiefeltern:
Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang
mit dem Kind, wenn dieses dem Wohl des Kindes dient
(§ 1685 Absatz 1 BGB).
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Umgangsrecht sonstiger Personen:
Gleiches wie unter Nr. 3 gilt für den Ehegatten oder früheren
Ehegatten eines Elternteils, der mit dem Kind längere Zeit in
häuslicher Gemeinschaft gelebt hat (§ 1685 Absatz 2
BGB).
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