Wem steht das Umgangsrecht zu?

  1. Umgangsrecht des Kindes:
    In erster Linie ist das Umgangsrecht ein eigenes Recht des Kindes, § 1684 Absatz 1 BGB. Gibt es Probleme beim Umgangsrecht, kann sich das Kind kostenlos beim Jugendamt beraten lassen.
  2. Umgangsrecht der Eltern:
    Demjenigen Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, hat ein Umgangsrecht mit dem Kind. Es macht keinen Unterschied, ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder nicht.

    Lassen sich verheiratete Eltern scheiden, so entscheidet das Gericht grundsätzlich nicht über das Umgangsrecht. Nur dann,wenn einer der Eltern ene gerichtliche Entscheidung ausdrücklich beantragt, entscheidet der Richter (§ 1671 Absatz 1 BGB).

    Das Familiengericht kann auf Antrag das Umgangsrecht eines Elternteils einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist (§ 1684 Abs. 4 BGB).
  3. Umgangsrecht von Großeltern, Geschwistern und früheren Stiefeltern:
    Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieses dem Wohl des Kindes dient (§ 1685 Absatz 1 BGB).
  4. Umgangsrecht sonstiger Personen:
    Gleiches  wie unter Nr. 3 gilt für den Ehegatten oder früheren Ehegatten eines Elternteils, der mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat (§ 1685 Absatz 2 BGB).


Zurück mit der Zurück-Schaltfläche Ihres Browsers. Zum Ausdrucken eines Themas mit der Maus erst auf den Text klicken und dann auf das Drucker-Symbol Ihres Browsers

Hauptseite