Der Versorgungsausgleich:

In jedem Scheidungsverfahren stellt sich die die Frage des so genannten "Versorgungsausgleichs". Beim Versorgungsausgleich geht es darum, dass die während der Ehezeit erworbenen Renten der beiden Eheleute ausgeglichen werden.

Zum Zweck der Altersvorsorge haben die Eheleute meistens entweder Rentenversicherungsbeiträge und/oder Beiträge zu einer betrieblichen Rentenkasse eingezahlt. Freiberufler (z.B. Ärzte, Künstler, Anwälte, Architekten) zahlen Beiträge zu einem berufsständischen Versorgungswerk. Hinzu kommt evtl. eine private Altersvorsorge, z.B. bei Selbständigen. Auch die Riesterrente wird ausgeglichen. Als Beamter hat man Anspruch auf die Beamtenversorgung. Bei allen diesen verschiedenen Formen der Altersvorsorge entstehen bereits während des Berufsleens sogenannte Rentenanwartschaften, also Ansprüche auf eine zukünftige Rente. Die Höhe dieser Anwartschaften richtet sich meist danach, wieviel Beiträge man bisher eingezahlt hat, was wiederum meist davon abhängt, wie viel man bisher verdient hat. Bei Beamten hängt die Höhe der Anwartschaften u.a. vom Dienstzeitalter ab.

Beim Versorgungsausgleich bekommt jeder Ehegatte die Hälfte der Rente des anderen Ehegatten, allerdings begrenzt auf den Wertzuwachs während der Ehezeit. Im Ergebnis haben nach dem Versorgungsausgleich beide Ehegatten eine gleich hohe Rente (bezogen auf die Ehezeit).

Beispiel: Der Ehemann hat eine gesetzliche Rente bei der Deutschen Rentenversicherung. Zum Zeitpunkt der Heirat hatte diese Rentenversicherung bereits einen Stand von 50,- €. Zum Zeitpunkt der Scheidung hat sie einen Stand von 130,- €, ist also um 80,- € gestiegen. Außerdem hat er während der Ehe eine Betriebsrente begonnen. Diese hat zum Zeitpunkt der Scheidung einen Stand von 30,- €. Die Ehefrau hat ebenfalls eine Rente bei der Deutschen Rentenversicherung, welche bei Beginn der Ehe einen Stand von 20,- € hatte, und deren Stand zum Zeitpunkt der Scheidung bei 80,- € liegt, was eine Steigerung um 60,- € bedeutet. Außerdem hat sie eine Zusatzversorgung, die während der Ehe begonnen wurde und einen Stand von 40,- € hat.
Im Versorgungsausgleich erhält die Ehefrau 40,- € von der gesetzlichen Rente Ihres Mannes sowie 15,- € von seiner Betriebsrente. Im Gegenzug erhält der Ehemann 30,- € von der gesetzlichen Rente seiner Ehefrau sowie 20,- € von ihrer Zusatzversorgung.