Das vereinfachte Festsetzungsverfahren für
Kindesunterhalt:
Ist der geltend gemachte Unterhaltsanspruch nicht höher als das
1,5-fache des für das Kind maßgeblichen
Regelbetrages nach der
Regelbetrags-Verordnung, so kann statt des mühsamen und zeitaufwendigen
Weges eine Unterhaltsklage ein vereinfachtes Verfahren gewählt werden
(§ 645 ZPO).
Die Vereinfachungen bestehen in folgendem:
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es braucht kein Anwalt eingeschaltet zu werden
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das Verfahren wird nicht von einem Richter, sondern vom Rechtspfleger
durchgeführt
-
der Antragsgegner wird aufgefordert, innerhalb eines Monats nach
Zustellung des Antrags etwaige Einwendungen zu erheben. Behauptet der
Antragsgegner, er habe nicht genug Einkommen, so muss er einen Vordruck
(§ 648 ZPO) ausfüllen und
darin seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenlegen sowie
Belege beifügen.
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Erhebt der Antragsgegner keine oder nur unbeachtliche Einwendungen,
so setzt der Rechtspfleger den Unterhalt durch Beschluss fest
(§ 649 ZPO).
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Erhebt der Antragsgegner beachtliche Einwendungen, so hängt das
weitere Verfahren von der Art seiner Einwendungen ab:
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behauptet er, das vereinfachte Verfahren sei unzulässig, so
entscheidet hierüber der Rechtspfleger. Kommt dieser zu dem Ergebnis,
das Verfahren sei zulässig, so wird er den beantragten Unterhalt durch
Beschluss festsetzen.
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entsprechendes gilt, wenn der Antragsgegner behauptet, es seien falsche
Regelbeträge oder falsche Altersstufen angegeben.
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behauptet der Antragsgegner, aufgrund seiner Einkommens- und
Vermögensverhältnisse nur zur Zahlung eines geringeren oder gar
keines Kindesunterhaltes verpflichtet zu sein, so teilt der Rechtspfleger
dies dem Antragsteller mit. Damit ist das vereinfachte Verfahren zu Ende
und der Unterhalt muss im normalen Verfahren vor dem Familienrichter
weiterverfolgt werden (§§ 650,
651 ZPO).
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